Jeder Schuldner, der seinen Verpflichtungen gegenüber einem Gläubiger nicht nachkommt und entweder die Erfüllungsfrist verstreichen lässt oder eine Mahnung erhalten hat, ist im sogenannten Schuldnerverzug.Leistungen, die nur teilweise oder gar nicht erbracht worden sind, können nicht gemahnt werden. Jedoch ist hier der Betroffene in der Beweispflicht. Durch den Verzug entsteht dem Gläubiger ein wirtschaftlicher Schaden. Diesen muss der Schuldner ersetzen. Aus diesem Grund werden mit dem Eintreten des Verzugs sogenannte Verzugszinsen fällig. Diese sind gesetzlich geregelt.
Beim Zahlungsverzug soll ein entstandener Zinsschaden durch die Verzugszinsen erstattet werden.
Die Verzugszinsen berechnen sich nach einem bestimmten Zinssatz. Bei dessen Höhe ist es entscheidend, ob es sich beim Schuldner um einen Verbraucher oder um ein Unternehmen oder Ähnliches handelt. Bei Verbrauchern, die in Verzug geraten sind, liegt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von 0,12%. Das sind 5,12% der aktuellen Forderung. Bei Schuldnern, die gewerblich oder aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit in Verzug geraten sind, liegt er bei 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, also bei 8,12% der Entgeltforderung. Die Verzugszinsen werden in der Regel bei der ersten Mahnung noch nicht berechnet, jedoch kommen sie bei jeder weiteren zur Gesamtforderung des Gläubigers hinzu. Darüber hinaus werden sämtliche Kosten des Mahnverfahrens in Rechnung gestellt.